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Die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
hat fuer die Recherche von gemeinschaftlichen Rechtsakten ein interinstitutionelles Dokumentationssystem fuer das Gemeinschaftsrecht - die Datenbank celex - eingerichtet.
Das Gemeinschaftsrecht ist ein Regelwerk von grosser Bedeutung fuer alle Gemeinschaftsbuerger und hat Vorrang vor nationalem Recht.
Das Gemeinschaftsrecht ist sehr komplex und aus folgenden Gruenden schwer zugaenglich:
Umfang der Rechtsakte
Mehrsprachigkeit
Besonderheit und Neuheit der gemeinschaftlichen Rechtsordnung
Ineinandergreifen von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht
1. Das gemeinschaftliche Rechtsetzungsverfahren
Eine wesentliche Aufgabe der Organe der Gemeinschaft ist die Mitwirkung am Rechtsetzungsverfahren, aus dem das abgeleitete Recht hervorgeht.
Zur Veranschaulichung dieses Verfahrens sei als Beispiel die Entstehung und Durchfuehrung eines Rechtsakts des Rates wiedergegeben
Generell beschliesst der Europaeische Minister-Rat
auf Vorschlag der Kommission
nach Stellungnahme des Parlaments und
gegebenenfalls nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Der Rat oder die Kommission koennen erforderlichenfalls Durchfuehrungsmassnahmen beschliessen.
Mit der Einheitlichen Europaeischen Akte wurde das Kooperationsverfahren fuer gewisse Bereiche der gemeinschaftlichen Taetigkeit eingefuehrt (z.B. Freizuegigkeit der Arbeitskraefte, Binnenmarkt, Forschung und Entwicklung). Dieses Verfahren unterscheidet sich vom Konsultationsverfahren insoweit, als das Europaeische Parlament die Moeglichkeit erhaelt, ueber die geplanten Gemeinschaftsmassnahmen ein zweites Mal zu beraten und eine zweite Stellungnahme abzugeben (Artikel 7 der Einheitlichen Akte).
2. Die gemeinschaftlichen Rechtsakte
Die Gemeinschaft kann nach dem oben beschriebenen Rechtssetzungsverfahren
Verordnungen (oder EGKS Entscheidungen)
Richtlinien (oder EGKS Empfehlungen)
Entscheidungen
Empfehlungen und Stellungnahmen verabschieden.
Der EWG Vertrag (Artikel 189) setzt die rechtliche Bedeutung dieser Rechtsakte wie folgt fest:
”Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Massgabe dieses Vertrages erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab”.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlaesst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die vorbereitenden Rechtsakte im Rechtsetzungsverfahren sind:
die Vorschlaege der Kommission
die Entschliessungen mit der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments
die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
3. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Das Gemeinschaftsrecht ist im allgemeinen direkt anwendbar. Jeder Gemeinschaftsbuerger kann sich bei einem Gericht seines Landes auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Das nationale Gericht kann, wenn es dies fuer zweckmaessig erachtet, dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften in Luxemburg die Frage des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorlegen. Das nationale Gericht ist dazu verpflichtet, wenn es in letzter Instanz zusammentritt.
Erfordert das Gemeinschaftsrecht Durchfuehrungsmassnahmen von seiten der Mitgliedstaaten, wacht die Kommission darueber, dass diese Massnahmen getroffen werden. Sie kann gegebenenfalls ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen jeden Mitgliedstaat
einleiten, der diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Ausserdem muss sich der Gerichtshof in bestimmten Faellen zu Anfechtungsklagen gegen bestimmte Rechtsakte des gemeinschaftlichen Gesetzgebers, zu
Untaetigkeits- oder Schadensersatzklagen, zu Klagen gegen Zwangsmassnahmen oder zu Antraegen betreffend Vorrechte und Befreiungen aeussern.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften auch zustaendig fuer die Verwaltungsrechtsprechung der Gemeinschaften ist. Die Beamten der Gemeinschaftsorgane koennen den Gerichtshof anrufen, wenn sie sich durch die Verwaltung geschaedigt fuehlen.
Ein Gericht erster Instanz wurde nach Verabschiedung der Einheitlichen Akte eingerichtet.
4. Rechtsquellen und Bereiche in celex
Das Vertragsrecht
Gruendungsvertraege, Anhaenge, Protokolle, Aenderungs- und Beitrittsvertraege (Bereich 1)
Die Aussenbeziehungen
der Europaeischen Gemeinschaften (Bereich 2)
Das abgeleitete Gemeinschaftsrecht (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, EGKS Entscheidungen und -Empfehlungen), wie im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht (Bereich 3)
Die Beschluesse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten (Bereich 4).
Die vorbereitenden Rechtsakte
- Vorschlaege der Kommission, Entschliessungen des EP, Stellungnahmen des WSA usw. (Bereich 5)
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie in der Sammlung der Rechtsprechung veroeffentlicht (Bereich 6).
Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
EG Richtlinien (Bereich 7) (Titel der Gemeinschaftsrichtlinie und Fundstellenhinweise).
Die parlamentarischen Anfragen (Bereich
9)..
Nationale
Gerichtsentscheidungen zum EU-Recht (Bereich 8) steht der EU-Kommission
schon seit Jahrzehnten zur Verfügung, ist jedoch bis heute nicht der
Öffentlichkeit zugänglich. SEIDL und
cenjur arbeiten daran, dass auch dieser Bereich allen EU-Bürgern
zur Verfügung gestellt wird und nicht nur der EU-Kommission. |