Gesellschaftsrecht über Übernahmeangebote

Klaus-Heiner LEHNE (EVP-ED, D)


 

Geänderter Vorschlag für eine dreizehnte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebote.

Dok.: A5-0237/2001
Verfahren: Mitentscheidungsverfahren (dritte Lesung), ***III
Aussprache: 03.07.2001

Das EP zeigte sich im Dezember 2000 nicht mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates einverstanden und nahm deshalb 15 Änderungsanträge an. Diese waren so ausgelegt, dass sie die Möglichkeiten von Firmen, sich gegen feindliche Übernahmeversuche zu schützen, verbessern und die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf den Zugang zu Informationen im Falle eines Angebots stärken sollten. Dies waren dann auch die Hauptstreitpunkte im einberufenen Vermittlungsverfahren. Nach mehreren Zusammenkünften des Trilogs und Treffen des Vermittlungsausschusses kam man in der Nacht zum 5. Juni 2000 in Luxemburg zu einem Ergebnis.

Die Abwehrmaßnahmen (Artikel 9 der Richtlinie), d. h. Maßnahmen, die das Verwaltungsorgan einer Zielgesellschaft (von einem Übernahmeangebot betroffene Gesellschaft) in die Lage versetzen, Vorsorge gegen eine feindliche Übernahme zu treffen, sollen neu geregelt werden. Dieser Vorschlag basiert auf einem ursprünglich von Abgeordneten des EP ausgearbeiteten Vorschlags, der dann neu formuliert als Kompromissvorschlag von der Kommission vorgelegt wurde. Dieser Kompromiss sieht einen neuen Artikel vor, der es Mitgliedstaaten erlaubt, vier Jahre für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vorzusehen (bis Ende 2005) mit der Möglichkeit, die Umsetzung von Artikel 9 für ein weiteres Jahr aufzuschieben (ein Einfrieren), das heißt bis Ende 2006.

In einer schriftlichen Erklärung hat die Kommission sich auch mit weiteren wichtigen Fragen auseinandergesetzt. Darunter fällt die Definition eines "angemessenen Preises" der im Falle einer obligatorischen Übernahme angeboten werden muss; außerdem das Recht des Inhabers der Anteilsmehrheit einer Gesellschaft, die Anteile von Minderheitsaktionären aufzukaufen ("squeezing out") und die gleichen Bedingungen für Anteilseigner in allen Mitgliedstaaten ("level playing field"). Diese Fragen sollen durch das Einsetzen einer Gruppe von Gesellschaftsrechtsexperten beantwortet werden, die bis März 2002 über diese drei Themenbereiche eine Stellungnahme abgeben soll; darin sollen auch deren Auswirkungen auf die Abwehrmaßnahmen der Übernahmerichtlinie enthalten sein. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme soll die Kommission dann einen Vorschlag vorlegen, den sie für angemessen hält.

Im Anschluss an das Vermittlungsverfahren versprach Kommissar Fritz BOLKESTEIN, dass es eine gesetzliche Fortführung jedes konkreten Vorschlags geben werde, der von den Experten vorgelegt wird. Dies wurde von der Parlamentsdelegation als unumgänglich angesehen, um zu versichern, dass alle wichtigen Themen in Bezug auf Übernahmeangebote harmonisiert werden, besonders die Frage der gleichen Rahmenbedingungen ("level playing field").

Was die vom EP geforderten Arbeitnehmerrechte auf Informationen angeht, wurde eine Lösung auf der Grundlage eines Kompromissvorschlags der Kommission gefunden, der auf Empfehlungen des Parlaments aufbaut und sicherstellt, dass die Arbeiter einer Zielgesellschaft genügend Informationen darüber erhalten, wie das Angebot aussieht; darin inbegriffen die Auswirkungen auf ihren Arbeitsplatz.

Die Parlamentsdelegation im Vermittlungsausschuss empfiehlt dem Plenum, den Kompromisstext anzunehmen. Änderungen von Seiten des Plenums sind in dritter Lesung nicht mehr möglich.


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