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Arbeitsdokument
der Kommission über die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten (Empfehlung 98/257/EG) und die
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere
Dok.: A5-0134/2001
Verfahren: Initiativbericht (Art. 163 GO)
Aussprache:
02.07.2001
In die Mitteilung der Kommission von 1998 über die außergerichtliche
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten ist auch eine Empfehlung
bezüglich der Grundsätze für die außergerichtliche Beilegung
inkorporiert. Darin werden einige Mindestgrundsätze festgelegt, die von
den zuständigen Stellen beachtet werden sollten: Unabhängigkeit,
Transparenz, kontradiktorische Verfahrensweise, Effizienz,
Rechtmäßigkeit, Handlungsfreiheit und Vertretung. Die Kommission
möchte – so die Mitteilung – die Vernetzung entsprechender Stellen
fördern, damit diese untereinander aktiver an der Beilegung konkreter
Streitfälle mitwirken. Die Verbraucher sollen bei
grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über die zuständige
außergerichtliche Stelle ihres Landes die entsprechende Instanz im
Ausland anrufen können. Dies verursacht jedoch strukturelle Probleme,
da es je nach Mitgliedstaat eine einzelne Stelle oder eine Reihe von
Stellen gibt, sowie Probleme in Bezug auf den Status, mangelnde
Erfahrung und fehlende Mittel.
Die Kommission fordert deshalb, dass zentrale Kontaktstellen in jedem
Mitgliedstaat eingerichtet werden sollten, die als sogenannte "Clearing-Stellen"
unter dem Namen "EEJ-Netz" fungieren. Aufgabe einer solchen
Clearing-Stelle sollte es sein, Informationen über außergerichtliche
Streitbeilegungsstellen in ihrem Einzugsbereich bereitzustellen,
Auskünfte und Hilfestellung bei der Beilegung von
grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu erteilen und bei der
Entgegennahme von Beschwerden von Clearing-Stellen aus anderen
Mitgliedstaaten als Filter zu fungieren. Außerdem sollte sie Beratung
und Auskunft über das jeweils angemessene Verfahren erteilen, den
Verbrauchern bei der Abfassung ihrer Beschwerden helfen und
Informationen weiterverfolgen und archivieren. Bezüglich der
Mittelausstattung soll nach Ansicht der Kommission geprüft werden, ob
diese Vorhaben eine Anschubfinanzierung erhalten könnten. Es sollen
keine harmonisierten Verfahren für die Behandlung von
grenzüberschreitenden Beschwerden eingeführt werden.
Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt stellt als Überlegung vorab,
dass zunächst versucht werden sollte, die Streitfragen direkt zwischen
Verbrauchern und Händlern beizulegen. Auch sollte die Kommission über
eine Charta der bewährtesten Verfahren nachdenken. Die Vorschläge des
Ausschusses für die Einrichtung eines "EEJ-Netzes" beziehen
sich vor allem auf die Öffentlichkeitsarbeit, das Fachwissen und die
Ausbildung des Personals, die Mittelausstattung, Kohärenz und die
Sprachen der Antragsformulare. Die Clearing-Stellen sollten in der Lage
sein, eine vorläufige Rechtsberatung zu erteilen, und sie sollten sich
zumindest an ausgebildete Rechtanwälte mit einer
Berufshaftpflichtversicherung wenden können. In Bezug auf den
Bekanntheitsgrad solcher Stellen, sollte eine umfassende Informations-
und Sensibilisierungskampagne im gesamten europäischen Wirtschaftsraum
durchgeführt werden. Die Verbraucherorganisationen und Handelskammern
sollten an diesen Kampagnen beteiligt werden.
Der Ausschuss fordert, dass für das EEJ-Netz eine Anschubfinanzierung
bereitgestellt wird; jedoch sollte auch die längerfristige Finanzierung
geregelt sein. Es wird auch großen Wert auf die Ausbildung des
Personals sowie auf einen Personaltausch gelegt, wie er bereits zwischen
den Clearing-Stellen in den Mitgliedstaaten üblich ist. Die Stellen
sollten ein einheitliches Niveau der Dienstleistungen vereinbaren; darin
sollte die Grundversorgung mit Dienstleistungen erläutert werden, die
vom EEJ-Netz erwartet werden können. Von der Kommission sollte die
Arbeit des Netzes systematisch beobachtet und überwacht werden, um
Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten aufzudecken und Kohärenz
zu gewährleisten. An die Kommission wird appelliert, für die
Clearing-Stellen mehrsprachige Formulare und Dokumente zu erarbeiten.
Der Ausschuss hegt außerdem Bedenken, dass vereinfachte Formulare der
Komplexität dieser Beschwerden nicht Rechnung tragen können.
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