| Ausschluss von Minderheitsaktionären
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Anschluss an
ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes
Angebot für sämtliche Wertpapiere die Absätze 2 bis 5 gelten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Bieter von
allen verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie
ihm ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen. Die
Mitgliedstaaten führen dieses Recht ein, wenn einer der
folgenden Fälle vorliegt:
a) Der Bieter hält entweder Wertpapiere, die mindestens 90 %
des stimmberechtigten Kapitals der Zielgesellschaft und 90 % der
Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen, oder
b) er hat durch Annahme des Angebots Wertpapiere erworben
oder sich fest vertraglich verpflichtet, solche Wertpapiere zu
erwerben, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der
Zielgesellschaft und 90 % der vom Angebot betroffenen
Stimmrechte entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können im Fall des Buchstabens a) einen
höheren Schwellenwert festlegen, der jedoch 95 % des
stimmberechtigten Kapitals und 95 % der Stimmrechte nicht
überschreiten darf.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften in
Kraft sind, nach denen sich berechnen lässt, wann der
Schwellenwert erreicht ist.
Hat die Zielgesellschaft mehrere Wertpapiergattungen begeben,
können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Ausschlussrecht
nur in der Gattung ausgeübt werden kann, in der der in Absatz 2
festgelegte Schwellenwert erreicht ist.
(4)Beabsichtigt der Bieter das Ausschlussrecht auszuüben, so
hat er dies innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in
Artikel 7 genannten Frist für die Annahme des Angebots zu tun.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene
Abfindung garantiert wird. Diese Abfindung muss dieselbe Form
aufweisen wie die Gegenleistung des Angebots oder in Form einer
Geldleistung erfolgen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
dass zumindest wahlweise eine Geldleistung angeboten werden
muss.
Bei einem freiwilligen Angebot in den in Absatz 2 Buchstaben
a) und b) vorgesehenen Fällen gilt die im Angebot angebotene
Abfindung dann als angemessen, wenn der Bieter durch die Annahme
des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90 % des
vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen.
Bei einem Pflichtangebot gilt die Gegenleistung des Angebots
als angemessen.
Andienungsrecht
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Anschluss an
ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes
Angebot für sämtliche Wertpapiere die Absätze 2 und 3
Anwendung finden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Inhaber
verbleibender Wertpapiere von dem Bieter verlangen kann, dass er
seine Wertpapiere gemäß den Bedingungen des Artikels 15 Absatz
2 zu einem angemessenen Preis erwirbt.
(3)Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 3 bis 5 gelten
entsprechend.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem
Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung
dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 21 Absatz 1
vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen so
schnell wie möglich mit.
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