Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - NPD - OVG - BVerG

 

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Uni Würzburg Das Parlament
   
4. Dieser Verpflichtung zur neuerlichen Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV hat sich der Bundesfinanzhof in objektiv willkürlicher Weise entzogen: Verweigert sich ein letztinstanzliches Gericht dieser Vorlagepflicht bezüglich derjenigen Rechtsfragen, die bereits Entscheidungsgegenstand einer im selben Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs waren, so ist das eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wie immer im übrigen der Maßstab der Willkür im Hinblick auf Verstöße gegen die Vorlagepflicht aus Art. 177 EWGV zu fassen sein mag. ist.

5. Eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wegen Unterlassens einer Vorlage des Zustimmungsgesetzes zum EWG- Vertrag gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hält das Zustimmungsgesetz für verfassungsgemäß. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist, daß das Fachgericht von der Grundgesetzwidrigkeit des in Rede stehenden Gesetzes überzeugt ist.

6. Da das Urteil des Bundesfinanzhofs bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben war, kann dahinstehen, ob es gegen weitere von der Beschwerdeführerin benannte Grundrechte verstößt. 
Tanja Hitzel-Cassagnes 
Der Europäische Gerichtshof: Ein europäisches "Verfassungsgericht"?

Denn der Gerichtshof hat "das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung im Sinne einer weite Gebiete des öffentlichen Zusammenlebens steuernden vorrangigen Grundstruktur hin entwickelt". ist.

Der EuGH wird vielfach als "Universalgerichtsbarkeit", als "polyvalente Gerichtsbarkeit", als "umfassende Rechtsschutzinstanz" und als "Verfassungsgerichtsbarkeit" qualifiziert. Die Gründe für diese Einschätzungen, die das Gericht mehr oder minder als (Quasi-)
Verfassungsgerichtsbarkeit beschreiben, sind mannigfaltig und liegen auf verschiedenen Ebenen; sie beziehen sich auf die normierten Zuständigkeiten, die Qualität der Vertragsgrundlage, die Organqualität, die richterliche Praxis und die Spezifika des Gerichts als (rechtlicher und/oder politischer) Akteur im Institutionengefüge. 
   
Uni Passau Uni Mainz 
   
5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG kann auch ein - von den Gerichten abweichend beurteilter - Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können. F. Krüger - HyperJurIS - 312d Präzedenzfälle Außerdem gilt im Interesse der Rechtssicherheit eine sog. Vorlagepflicht und ein Divergenzrevisionsgebot für solche Fälle, wo Gerichte von der Rechtssprechungspraxis übergeordneter Gerichte abweichen. 
   
   
   
Österreich Schweiz
   
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Die Reform des EG-Wettbewerbsrechts: Vom Weissbuch zum Vorschlag für eine neue Durchführungsverordnung 
§ 1. (1) Gerichte sowie Verwaltungsbehörden, die Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrages von Amsterdam sind, haben eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen einzuholen, wenn anläßlich des Abschlusses eines Vertrages im Rahmen der Europäischen Integration durch Abgabe einer Erklärung das Recht vorbehalten wurde, innerstaatlich eine Verpflichtung zur Einholung einer solchen Vorabentscheidung vorzusehen. Die Europäische Kommission ist dabei, das EG-Wettbewerbsrecht (Artikel 81 und 82 EG-Vertrag) grundlegend zu reformieren. Die Schaffung von mehr Rechtssicherheit ist eines der Grundanliegen der Reform. Der kürzlich vorgelegte Vorschlag für eine neue Durchführungsverordnung zur Anwendung der EG-Kartellrechtsregeln trägt diesem berechtigten Grundanliegen nicht vollständig Rechnung.