395L0053 _ RICHTLINIE (akt. Änderung in VetLex) - Umsetzungs-Richtlinie 795L0053
Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen
Amtsblatt nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0017 - 002

Text des Dokuments:
RICHTLINIE 95/53/EG DES RATES vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen
DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:

Die Tierernaehrung hat in der gemeinschaftlichen Landwirtschaft eine sehr grosse Bedeutung.

Die Festlegung von Grundregeln fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen auf Gemeinschaftsebene traegt dazu bei, den Gefahren fuer die Gesundheit von Mensch und Tier und fuer die Umwelt vorzubeugen, einen redlichen Handelsverkehr zu gewaehrleisten sowie die Interessen des Verbrauchers zu schuetzen.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Natur der in der Tierernaehrung verwendeten Erzeugnisse, des erheblichen Umfangs der gehandelten Waren, der integrierten Struktur des Sektors sowie insbesondere wegen der Notwendigkeit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Futtermittel fuer Tiere und gleichzeitig die Qualitaet der Nahrungsmittel zu gewaehrleisten, ist es erforderlich, die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen zu regeln.
Damit der angestrebte Zweck erreicht wird, muessen die mit dieser Richtlinie festgelegten Regeln alle in der Gemeinschaft fuer die Tierernaehrung verwendeten Erzeugnisse und Stoffe umfassen. Daher sind die Kontrollen sowohl von eingefuehrten als auch von in der Gemeinschaft in den freien Verkehr ueberfuehrten Erzeugnissen zu regeln.
Die Begriffsbestimmung der "zustaendigen Behoerde" schliesst nicht aus,
dass die Mitgliedstaaten die Zustaendigkeit dieser Behoerde, amtliche Futtermittelkontrollen vorzunehmen, ganz oder teilweise delegieren, sofern die Kontrollen weiterhin unter ihre Aufsicht fallen.
Diese Kontrollen muessen regelmaessig durchgefuehrt werden, damit sie wirksam sind. Sie duerfen hinsichtlich ihres Gegenstands, des Stadiums und des Zeitpunkts, in dem sie durchgefuehrt werden, keinen Beschraenkungen unterliegen und sind auf eine Weise durchzufuehren, die ihre Wirksamkeit garantiert.

Um sicherzustellen, dass die Kontrollverfahren nicht umgangen werden, duerfen die Mitgliedstaaten ein Erzeugnis nicht deshalb von einer angemessenen Kontrolle ausschliessen, weil es zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt ist.
Es ist notwendig, Erzeugnisse aus Drittlaendern bei der Verbringung auf das Gemeinschaftsgebiet einer Dokumentenkontrolle und einer Naemlichkeitskontrolle in Stichprobenverfahren zu unterziehen.
Die Mitgliedstaaten muessen die Moeglichkeit haben, unbeschadet der in anderen einschlaegigen Gemeinschaftsregelungen, insbesondere der in den Richtlinien 90/675/EWG (4) und 92/118/EWG (5) vorgesehenen Bestimmungen, Eingangsstellen zu bestimmen, um einen effizienten Ablauf der Kontrolle der eingefuehrten Erzeugnisse zu gewaehrleisten. Es sind Grundsaetze fuer die Durchfuehrung und die Folgemassnahmen von Warenuntersuchungen festzulegen, die von den zustaendigen Behoerden vorgenommen werden.
Beim Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sollte der Schwerpunkt auf die Kontrollen am Ursprungsort gelegt werden. Bei Verdacht auf Unregelmaessigkeiten kann die Kontrolle jedoch ausnahmsweise waehrend der Befoerderung der Waren oder am Bestimmungsort erfolgen. Voraussetzung fuer diese Loesung ist jedoch ein verstaerktes Vertrauen in die vom Versandmitgliedstaat durchgefuehrten Kontrollen. Daher ist es notwendig, dass der Versandmitgliedstaat in angemessener Weise kontrolliert.
Es sind Folgemassnahmen fuer Faelle vorzusehen, in denen die Kontrolle Unregelmaessigkeiten der Sendung ergeben hat.
Aus Gruenden der Effizienz obliegt es dem Versandmitgliedstaat, sich von der Vereinbarkeit der Waren mit der Gemeinschaftsregelung zu ueberzeugen. Bei Verstoessen muss die Kommission die Moeglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch angemessene Massnahmen taetig zu werden.
Es ist angezeigt, gemaess der Richtlinie 70/373/EWG (1) auf Gemeinschaftsebene alle fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen erforderlichen Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen.
Zwar ist es einerseits nicht angebracht, den Betroffenen das Recht einzuraeumen, sich den Kontrollen zu widersetzen, andererseits muessen jedoch ihre legitimen Rechte, insbesondere das Recht auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses und auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, gewahrt bleiben.
In den einzelnen Mitgliedstaaten koennen unterschiedliche Behoerden mit den Kontrollen beauftragt sein. Es ist daher zweckmaessig, ein Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten zustaendigen Behoerden zu veroeffentlichen, in dem auch die Zustaendigkeitsbereiche und die Laboratorien genannt sind, die im Rahmen dieser Kontrollen Analysen durchfuehren duerfen.
Zwar ist die Aufstellung von Kontrollprogrammen in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen des Binnenmarktes sind jedoch auch auf Gemeinschaftsebene koordinierte Programme erforderlich.

Die Kommission ist zu beauftragen, die Durchfuehrungsmassnahmen zu dieser Richtlinie zu erlassen – hat folgende Richtlinie erlassen:

KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
(1) In dieser Richtlinie sind die Grundregeln fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der spezifischeren Gemeinschaftsregelungen einschliesslich insbesondere des gemeinschaftlichen Zoll- und Veterinaerrechts.

Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "amtliche Futtermittelkontrolle" (nachstehend "Kontrolle" genannt) eine von den zustaendigen Behoerden durchgefuehrte Kontrolle hinsichtlich der UEbereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften gemaess - Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 ueber Zusatzstoffe in der Tierernaehrung (2),

- Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 ueber die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwuenschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (3),
- Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 ueber den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (4),
- Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 ueber den Verkehr mit Mischfuttermitteln (5),
- Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 ueber bestimmte Erzeugnisse fuer die Tierernaehrung (6),
- Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 ueber Futtermittel fuer besondere Ernaehrungszwecke (7) und - allen anderen Rechtsvorschriften fuer den Bereich der Tierernaehrung, in denen vorgesehen wird, dass die amtlichen Kontrollen gemaess dieser Richtlinie durchgefuehrt werden;

b) "Dokumentenpruefung" die Pruefung der Dokumente, die dem Erzeugnis beigefuegt sind, sowie aller anderen ueber das Erzeugnis erteilten Auskuenfte;
c) "Naemlichkeitskontrolle" die Pruefung der UEbereinstimmung zwischen den Dokumenten, der Kennzeichnung und den Erzeugnissen durch einfache Beschau;
d) "Warenuntersuchung" die Kontrolle des Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls durch Probenahme und Laboruntersuchung;
e) "Erzeugnis" ein Futtermittel oder jeden sonstigen in der Tierernaehrung verwendeten Stoff;
f) "zustaendige Behoerde" die mit der Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behoerde des Mitgliedstaats;
g) "Betrieb" jeden Betrieb, der ein Erzeugnis erzeugt oder herstellt oder der dieses Erzeugnis auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, vorraetig haelt oder es in Verkehr bringt;
h) "Inverkehrbringen" das Vorraetighalten von Erzeugnissen zum Zweck ihres Verkaufs oder anderer Formen der kostenlosen oder entgeltlichen Abgabe an Dritte sowie den Verkauf und die anderen Formen der Abgabe selbst.

(2) Die Begriffsbestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernaehrung finden erforderlichenfalls Anwendung.

Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen gemaess dieser Richtlinie durchgefuehrt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schliessen ein fuer die Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis nicht von einer angemessenen Kontrolle aus.

Artikel 4
(1) Die Kontrollen erfolgen a) regelmaessig;
b) bei Verdacht der Vorschriftswidrigkeit;
c) unter Wahrung eines angemessenen Verhaeltnisses zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Beruecksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Kontrollen umfassen alle Stufen der Erzeugung und Herstellung,
die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse.
Die zustaendige Behoerde waehlt unter diesen Stufen diejenige oder diejenigen aus, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist/sind.
(3) Die Kontrollen werden in der Regel ohne Vorankuendigung durchgefuehrt.
(4) Die Kontrollen erstrecken sich auch auf in der Tierernaehrung unzulaessige Verwendungszwecke.

KAPITEL II

EINFUHREN AUS DRITTLAENDERN

Artikel 5
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zustaendigen Behoerden jedesmal, wenn Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Naemlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um - die Art der Erzeugnisse,
- ihren Ursprung,
- die geographische Bestimmung festzustellen und um zu klaeren, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.

Artikel 6
Fuer die Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 koennen die Mitgliedstaaten bestimmte Eingangsstellen in ihrem Hoheitsgebiet fuer die verschiedenen Erzeugnisarten festlegen.
Zum gleichen Zweck koennen sie verlangen, dass sie ueber das Eintreffen der Erzeugnisse an einer bestimmten Eingangsstelle vorher unterrichtet werden.

Artikel 7
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der UEberfuehrung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, dass diese den Vorschriften entsprechen.

Artikel 8
(1) Ergeben die Kontrollen, dass die Erzeugnisse den Vorschriften nicht entsprechen, so untersagt der Mitgliedstaat deren Verbringung oder UEberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr und ordnet die Rueckbefoerderung aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft an; er unterrichtet unverzueglich die Kommission und die uebrigen Mitgliedstaaten von der Zurueckweisung der Erzeugnisse, wobei die festgestellten Verstoesse zu melden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat genehmigen, dass unter den von der zustaendigen Behoerde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Massnahmen durchgefuehrt wird:
- die Erzeugnisse werden innerhalb einer festzulegenden Frist mit den Vorschriften in Einklang gebracht,
- etwaige Dekontaminierung,
- sonstige geeignete Behandlung,
- anderweitige Verwendung oder - unschaedliche Beseitigung der Erzeugnisse.
Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass sich die in Absatz 1 genannten Massnahmen nicht nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. auf die Umwelt auswirken.
(3) Die Kosten der Massnahmen gemaess den Absaetzen 1 und 2 gehen zu Lasten des Inhabers der Genehmigung oder seines Vertreters.

Artikel 9
(1) Werden die Erzeugnisse nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt, der die Kontrollen gemaess Artikel 5 und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung vornimmt, so stellt dieser Mitgliedstaat dem Betreffenden ein Dokument mit Angaben ueber die Art der durchgefuehrten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus. Die Handelsdokumente nehmen auf dieses Dokument Bezug.
Es bleibt dem Bestimmungsmitgliedstaat jedoch unbenommen, Stichprobenkontrollen der Erzeugnisse vorzunehmen.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden bis zum 30. April 1998 ein Musterdokument sowie gegebenenfalls Durchfuehrungsvorschriften zu Absatz 1 festgelegt.

KAPITEL III

WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 10
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse mit der gleichen Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.

Abschnitt 1
Kontrollen am Ursprungsort

Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die zustaendige Behoerde sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissert, dass diese ihren in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Verpflichtungen genuegen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den gemeinschaftlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Besteht ein Verdacht, dass diese Anforderungen nicht erfuellt sind, nimmt die zustaendige Behoerde die erforderlichen Kontrollen vor und trifft bei Bestaetigung des Verdachts geeignete Massnahmen.

Abschnitt 2
Kontrollen am Bestimmungsort

Artikel 12
(1) Die zustaendige Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats kann an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobenverfahren pruefen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen.
(2) Liegen der zustaendigen Behoerde des Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats jedoch Informationen vor, die einen Verstoss vermuten lassen, so koennen auch waehrend der Befoerderung der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet dieses Staates Kontrollen vorgenommen werden.

Artikel 13
(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder waehrend der Befoerderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen, so trifft er die genannten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfaenger oder einen sonstigen Berechtigten auf, unter den von der zustaendigen Behoerde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Massnahmen durchzufuehren:
- Behebung der Vorschriftswidrigkeit in bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzulegenden Frist,
- etwaige Dekontaminierung,
- sonstige geeignete Behandlung,
- anderweitige Verwendung,
- Rueckbefoerderung in das Ursprungsland nach Unterrichtung der im Land des Ursprungsbetriebs zustaendigen Behoerde,
- unschaedliche Beseitigung der Erzeugnisse.
(2) Die Kosten der Massnahmen gemaess Absatz 1 gehen zu Lasten des Versenders oder eines sonstigen Berechtigten, gegebenenfalls auch des Empfaengers.

Abschnitt 3
Zusammenarbeit bei Feststellung von Verstoessen

Artikel 14
Im Fall der unschaedlichen Beseitigung, der anderweitigen Verwendung, der Rueckbefoerderung ins Ursprungsland oder der Dekontaminierung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 setzt sich der Bestimmungsmitgliedstaat unverzueglich mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung. In den anderen Faellen kann sich der Bestimmungsmitgliedstaat mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung setzen. Der Versandmitgliedstaat trifft alle erforderlichen Massnahmen und teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die Art der vorgenommenen Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gruende fuer diese Entscheidungen mit.
Befuerchtet der Bestimmungsmitgliedstaat, dass diese Massnahmen nicht ausreichen, so sucht er zusammen mit dem Versandmitgliedstaat nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Besichtigung vor Ort.
Werden bei den Kontrollen gemaess Artikel 12 wiederholt Verstoesse festgestellt, so unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15
(1) Die Kommission kann auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstoesse - in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat Vertreter vor Ort entsenden;
- den Versandmitgliedstaat auffordern, die Erzeugung des betreffenden Betriebs verstaerkt zu kontrollieren.
(2) Die Kommission teilt den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit.
Bis zur UEbermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission verstaerkt der Versandmitgliedstaat auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstaerkt kontrollieren.
(3) Die Kommission kann in dem in Artikel 23 genannten Ausschuss die Lage pruefen. Nach dem Verfahren desselben Artikels kann sie die erforderlichen Entscheidungen erlassen, einschliesslich derjenigen ueber den innergemeinschaftlichen Verkehr mit den Erzeugnissen.

Abschnitt 4
Kontrollen am Ort der landwirtschaftlichen Erzeugung

Artikel 16
Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die zustaendige Behoerde Zugang zu den Orten der landwirtschaftlichen Erzeugung, an denen die Erzeugnisse hergestellt oder verwendet werden, erhalten, um die vorgeschriebenen Kontrollen durchzufuehren.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass durch die Kontrollen die Befoerderung der Erzeugnisse so wenig wie moeglich verzoegert und ihr Inverkehrbringen nicht in ungerechtfertigter Weise behindert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die mit der Kontrolle beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Artikel 18
(1) Werden von den Erzeugnissen Proben zu Analysezwecken genommen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit sichergestellt wird, dass die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen koennen;
- sichergestellt wird, dass amtlich versiegelte Referenzproben aufbewahrt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der mit der Durchfuehrung der Analysen beauftragten Laboratorien; sie sorgen dafuer, dass diese Laboratorien aufgrund ihrer Qualifikation bestimmt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die Probenahme und die Analysen gemaess der Gemeinschaftsregelung durchgefuehrt werden.
Sofern keine gemeinschaftlichen Verfahren und Methoden bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen, um sich Gewissheit darueber zu verschaffen, dass die Kontrollen - nach von internationalen Organisationen anerkannten Normen durchgefuehrt werden,
- in Ermangelung solcher Normen nach wissenschaftlich anerkannten einzelstaatlichen Regeln durchgefuehrt werden, die den allgemeinen Grundsaetzen des Vertrags entsprechen.
(4) Die Durchfuehrungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 19
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die volle Anwendbarkeit aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Fuer den Fall eines Verstosses gegen die Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie muessen Sanktionen vorgesehen werden. Diese Sanktionen muessen wirksam, verhaeltnismaessig und abschreckend sein.

Artikel 20
Die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zustaendigen Behoerden bleiben von dieser Richtlinie unberuehrt.
Die von der zustaendigen Behoerde nach der Feststellung eines Verstosses getroffenen Entscheidungen sind dem davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten unter Angabe von Gruenden mitzuteilen.
Auf Antrag sind dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten die mit Gruenden versehenen Entscheidungen schriftlich mitzuteilen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe nach der Rechtsordnung des Kontrollmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

Artikel 21
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie folgendes mit:
- die zustaendige(n) Behoerde(n) sowie ihre(n) oertlichen Zustaendigkeits- und Aufgabenbereich(e);
- das oder die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Laboratorien,
- gegebenenfalls das Verzeichnis der Eingangsstellen gemaess Artikel 6. Diese Informationen sowie spaetere AEnderungen werden im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, Teil C, veroeffentlicht.

Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen spaetestens bis zum 1. Oktober 1998 Programme mit den einzelstaatlichen Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie durchgefuehrt werden muessen.
In diesen Programmen ist jeweils den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und insbesondere die Art und die Haeufigkeit der regelmaessig durchzufuehrenden Kontrollen anzugeben.
(2) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission jaehrlich vor dem 1. April und erstmals vor dem 1. April 2000 alle zweckdienlichen Angaben ueber die Durchfuehrung der Programme gemaess Absatz 1 waehrend des vergangenen Jahres und machen genaue Angaben ueber - die bei Erstellung der Programme zugrunde gelegten Kriterien,
- die Anzahl und die Art der durchgefuehrten Kontrollen,
- die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere Anzahl und Art der festgestellten Verstoesse,
- die im Fall von Verstoessen eingeleiteten Massnahmen.
(3) Jedes Jahr legt die Kommission vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 2000 einen zusammenfassenden Gesamtbericht ueber die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene vorgenommenen Kontrollen zusammen mit einem Vorschlag fuer eine Empfehlung fuer ein koordiniertes Programm der Kontrollen fuer das darauffolgende Jahr vor, der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu beschliessen ist. Diese Empfehlung kann spaeter angepasst werden, falls sich dies aufgrund der Durchfuehrung des koordinierten Programms als notwendig erweist.
In dem koordinierten Programm sind vor allem die Kriterien aufgefuehrt, die bei seiner Durchfuehrung vorrangig beruecksichtigt werden muessen. Die Angaben gemaess Absatz 2 enthalten ein gesondertes Kapitel, das der Durchfuehrung des koordinierten Programms gewidmet ist.

Artikel 23
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 70/372/EWG (1) eingesetzten Staendigen Futtermittelausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstuetzt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Massnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Beruecksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags fuer die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschluesse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemaess dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3)
a) Die Kommission erlaesst die beabsichtigten Massnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses uebereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Massnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht ueberein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag fuer die zu treffenden Massnahmen. Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Massnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Massnahmen ausgesprochen.

Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spaetestens am 30. April 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1995.
Im Namen des Rates Der Praesident L. ATIENZA
(1) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 1.

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Diese Richtlinie wurde in Teilen geändert und im ABL Nr. L 80 vom 25.03.1999, S. 20 veröffentlicht und durch die vermehrt auftretenden Futtermittelskandale jetzt im ABL Nr. L 333 vom 29.12.2000, S. 81 - siehe VetLex