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Das Urteil heute - hier die Leitsätze |
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1.
Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der
Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der
Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über
die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des
Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht
verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit
kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen
Grundrechtseingriff betroffen sein.
2. Das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat
gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen
Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher
Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den
Zugang aber verweigert. 3. Gerichtsverhandlungen
sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit
entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung
des Gerichtsverfahrens. 4. Der
gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in
Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.
Zum Volltext |
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Vorgeschichte |
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Urteilsverkündung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren des |
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Rundfunkunternehmens n-tv |
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Der Erste Senat des BVerfG wird in dem Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren des privaten Rundfunkunternehmens n-tv auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 (s. Pressemitteilung unten Nr. 130/2000 vom 10. Oktober 2000) am M i t t w o c h, den 24. Januar 2001, 10.00 Uhr im Sitzungssaal des BVerfG, Schloßbezirk 3, Karlsruhe sein Urteil verkünden. Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 1. Dienstag, 7. November, 9.30 Uhr: 1 BvR 2623/95 und 622/99 Die Vb betreffen den Wunsch des privaten Rundfunkunternehmens n-tv (Beschwerdeführerin; Bf), Gerichtsverhandlungen im Gerichtssaal aufnehmen zu dürfen. Im sogenannten "Politbüroprozeß" vor dem Landgericht Berlin und im sogenannten "Kruzifix-Verfahren" vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Bf erfolglos entsprechende Anträge gestellt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG im Politbüroverfahren scheiterte ebenfalls. Die beanstandeten Entscheidungen sind jeweils auf § 169 Satz 2 GVG gestützt worden. Danach sind Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen ausnahmslos unzulässig. Die Vb betrifft die Frage, ob dieses Verbot mit der Informations- und Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Die Entscheidung hat mittelbar Folgen für die öffentliche Diskussion um ein so genanntes "court-tv". |
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