Das Urteil heute - hier die Leitsätze

Presse-Meinung


1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.

2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.

3. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.

4. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.  Zum Volltext


Vorgeschichte

Urteilsverkündung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren des

Rundfunkunternehmens n-tv


Der Erste Senat des BVerfG wird in dem Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren des privaten Rundfunkunternehmens n-tv auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 (s. Pressemitteilung unten Nr. 130/2000 vom 10. Oktober 2000) am

M i t t w o c h, den 24. Januar 2001, 10.00 Uhr

im Sitzungssaal des BVerfG, Schloßbezirk 3, Karlsruhe

sein Urteil verkünden.

Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000

1. Dienstag, 7. November, 9.30 Uhr: 1 BvR 2623/95 und 622/99

Die Vb betreffen den Wunsch des privaten Rundfunkunternehmens n-tv (Beschwerdeführerin; Bf), Gerichtsverhandlungen im Gerichtssaal aufnehmen zu dürfen. Im sogenannten "Politbüroprozeß" vor dem Landgericht Berlin und im sogenannten "Kruzifix-Verfahren" vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Bf erfolglos entsprechende Anträge gestellt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG im Politbüroverfahren scheiterte ebenfalls. Die beanstandeten Entscheidungen sind jeweils auf § 169 Satz 2 GVG gestützt worden. Danach sind Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen ausnahmslos unzulässig. Die Vb betrifft die Frage, ob dieses Verbot mit der Informations- und Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Die Entscheidung hat mittelbar Folgen für die öffentliche Diskussion um ein so genanntes "court-tv".