Finanzminister Eichels Weihnachtsgeschenk für Grossbetriebe

 

Betreff: Steuerreform 2000

Datum: Fri, 7 Jan 2000 22:29:54 +0100

Von: Sascha Trageser <trageser@stud.uni-frankfurt.de>

An: "'inforom@seidl.de'" <inforom@seidl.de>

 

Sehr geehrte Frau Seidl,

am 21.12.1999 hat Bundesfinanzminister Hans Eichel - von der Öffentlichkeit im Weihnachtsstreß kaum wahrgenommen - seine Entwürfe für die Steuerreform 2000 vorgestellt.

 

Im Internet stellt das Bundesministerium der Finanzen leider nur wenig konkrete und unvollständige Informationen zur Verfügung, wobei jedoch die meisten insbesondere für den Mittelstand relevanten Fragen offenbleiben.

 

Während ich diese Rechtsunsicherheit schon aus dem vergangenen Jahr gewohnt bin, entsteht bei mir in diesem Jahr mehr und mehr der Verdacht, daß entgegen den unaufhörlichen Beteuerungen der Koalition Großunternehmen gegenüber mittelständischen erheblich privilegiert werden.

 

So ist für mich kein Grund ersichtlich, warum Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht steuerpflichtig sein sollen (§ 8 b II KStG), während diese Veräußerung bei Privatpersonen steuerpflichtig ist. Ich bitte Sie, dies nicht mißzuverstehen: Ich begrüße es außerordentlich, wenn deutsche Unternehmen steuerlich entlastet und damit attraktiver werden, kann jedoch nicht verstehen, warum juristische Personen gegenüber natürlichen Personen privilegiert werden.

 

Wenn allein die großen Kapitalgesellschaften privilegiert würden, könnte man dies ja noch verstehen, aber die Besteuerung von Anteilsverkäufen an Kapitalgesellschaften soll ja noch verstärkt werden:

 

Unter der ein erhebliches Mißtrauen erregenden Überschrift "Finanzierungselemente" wird angekündigt, daß die wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG auf 1 % gesenkt werden sollen. Abgesehen davon, daß ich schon sprachliche Probleme habe, eine Beteiligung von nur einem Prozent als "wesentlich" zu bezeichnen, halte ich dieses Vorhaben insbesondere in Anbetracht der an sich förderungswürdigen Mitarbeiterbeteiligungen für äußerst schädlich, und gegenüber unwesentlichen Beteiligungen für ungerecht und willkürlich (und damit in Hinblick auf Art. 3 I GG auch höchst bedenklich).

 

Hier zwei Fälle, die die Willkür der Regelung verdeutlichen sollen:

 

Fall 1:

Arbeitnehmer A erwirbt im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung für ca. 1.000 DM Aktien an einer kleinen AG mit einem Grundkapital von 50.000 EURO.

Nach drei Jahren wird er entlassen und kann die Aktien für 2.000 DM verkaufen. Als angeblich wesentlich Beteiligter muß er den Gewinn voll versteuern, obwohl sogar die sonst übliche Spekulationsfrist (§ 23 EStG) abgelaufen ist.

 

Fall 2:

Der Vorstandsvorsitzende eines im DAX vertretenen Automobilkonzerns kauft für 1.000.000 DM Aktien seiner Gesellschaft und ist in Anbetracht des großen Grundkapitals der Gesellschaft nicht wesentlich beteiligt. Nach einem Jahr verdoppelt sich der Wert und er kann seine Aktien für 2.000.000 DM verkaufen. Der Gewinn i.H.v. 1.000.000 DM ist steuerfrei.

 

Sie müssen zugeben, daß es hier schwierig ist, einen rechtspolitisch nachvollziehbaren Grund für diese Privilegierung von Großunternehmen zu finden. Diese können Ihren Mitarbeitern große Aktienpakete mit steuerfreien Kursgewinnen anbieten, die mittelständischen Unternehmen nicht.

Vermutlich hat nicht einmal Herr Eichel einen Grund für diese beabsichtigte Änderung gefunden und diese deshalb unter dem Punkt "Finanzierungselemente" (ein wenig gelungener Euphemismus für Fiskalgier) ausgewiesen.

 

Ebensowenig verständlich ist es für mich, warum ausgerechnet und fast ausschließlich negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nicht wenigstens in den nun ohnehin sehr beschränkten Grenzen der §§ 2, 10d EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden können, obwohl das BVerfG mit Urteil vom 30.09.1999 eine ähnliches Verlustverrechungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt hat.

 

Trotz heftiger Einwende der Opposition wurde dann - statt einen verfasungskonformen Zustand zu schaffen - nicht etwas die offensichtlich verfassungswidrige Regelung gestrichen, sondern an deren stelle eine Velustvortrags- und Verlustrücktragsregelung gesetzt, die meines Erachtens ebenso gegen Ar.t 3 I GG verstößt, wie der alte generelle Verlustverrechnungsausschluß. Schließlich ist es kaum nachvollziehbar, daß es möglich ist, Verluste aus V+V, die oft nur aus steuerlichen Gründen generiert werden, nach Maßgabe der §§ 2, 10d EStG zu verrechnen, während Verluste, nach § 23 EstG, bei denen wohl niemand behaupten kann, daß sie aus anderen Gründen als aus Gewinnerzielungsabsicht entstehen, nicht verrechnet werden dürfen.

 

Der Zustand der Rechtsunsicherheit hat nun seinen Gipfel in den wagen Andeutungen Anfang diese Jahres erreicht, daß nun Spekulationsverluste nur zur Hälfte besteuert werden sollen. Doch wie ist dies dann mit der Spekulationsfrist ?

Meines Erachtens ist auch diese beabsichtigte Regelung in doppelter Hinsicht verfassungsrechtlich problematisch. Im Vergleich zur Steuerfreiheit für Kapitalgesellschaften stellt sie einen nicht zu erklärenden Nachteil dar, im Vergleich zu den anderen Einkunftsarten (insb. § 17 EStG) eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung.

 

Zusammenfassend läßt sich also festhalten, daß durch die noch sehr wagen Ankündigungen zur Steuerreform 2000 zahlreiche Fragen aufgetreten sind, die zumindest ich aus meiner Sicht rechtspolitisch und parteipolitisch nicht nachvollziehen kann.

 

Daher würde es mich interessieren, ob Sie über weitere Informationen zu den beabsichtigen Steueränderungen verfügen, oder mir sagen können, woher man diese bekommen kann, damit die derzeitigen Gerüchte und Spekulationen endlich ein Ende finden und wir wenigstens einen Hauch von Rechtssicherheit bekommen können.

 

Diese Nachricht bleibt leider auch heute noch, trotz Referenten-Entwurfs,

aktuell, 02. März 2000

 

© 2000 by Sascha Trageser